AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
der Waschbetriebe Graz GmbH
Lagergasse 257, 8020 Graz, FN 218934m
Stand Mai 2020
ALLGEMEINES
Die Waschbetriebe Graz GmbH (in der Folge kurz „Waschbetriebe Graz“ genannt) erbringt Dienstleistungen zur Kraftfahrzeugreinigung.
GELTUNGSBEREICH
- Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge kurz „AGB“ genannt) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienste, Leistungen und Lieferungen (im Folgenden gemeinsam auch „Leistungen“ genannt), welche die Waschbetriebe Graz gegenüber ihren Vertragspartnern erbringt sowie für Angebote an den jeweiligen Vertragspartner, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. Vorrangig vor diesen AGB gelten die Bestimmungen in den mit dem jeweiligen Vertragspartner getroffenen individuellen Vereinbarungen.
- Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültige Fassung der AGB. Die jeweils gültige Fassung dieser AGB ist jederzeit unter www.waschbetriebe.at/agb abrufbar.
- Allgemeine Vertragsbedingungen des Vertragspartners werden, selbst bei Kenntnis durch die Waschbetriebe Graz, nicht Vertragsinhalt, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wird. AGB des Vertragspartners widersprechen die Waschbetriebe Graz somit ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen die AGB des Vertragspartners durch die Waschbetriebe Graz bedarf es nicht.
- Änderungen oder Ergänzungen der gegenständlichen AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Änderungen der AGB werden dem Vertragspartner in geeigneter Form bekannt gegeben und gelten als vereinbart, sofern der Vertragspartner diesen nicht ausdrücklich binnen eines Monats widerspricht. Der Vertragspartner wird, wenn er Verbraucher iSd KSchG ist, bei Beginn der Frist ausdrücklich auf die Bedeutung seines Schweigens hingewiesen.
VERTRAGSGEGENSTAND / VERTRAGSABSCHLUSS
- Der Umfang der von den Waschbetrieben Graz zu erbringenden Leistungen richtet sich nach der mit dem jeweiligen Vertragspartner geschlossenen individuellen Vereinbarung (somit dem Reinigungsauftrag oder ähnlichem).
- Sämtliche Angaben der Waschbetriebe Graz zu den von ihr angebotenen Leistungen und Preise sind unverbindlich und freibleibend, sofern nicht seitens der Waschbetriebe Graz ein konkretes Angebot gestellt wurde.
PREISE
- Die Preise der Waschbetriebe Graz entsprechen der jeweils aktuellen Kalkulationssituation. Sie verstehen sich inklusive aller im Zeitpunkt der Bekanntgabe oder des Vertragsschlusses existierenden Steuern, Gebühren und Abgaben, jedoch ausschließlich einer allfälligen Umsatzsteuer, die in jeweils gesetzlicher Höhe zu bezahlen ist.
- Die Waschbetriebe Graz sind berechtigt, die vereinbarten Preise bei von ihr nicht beeinflussbaren Änderungen der ihrer Kalkulation zugrundeliegenden Kostengrundlagen im Umfang dieser Änderungen anzuheben ohne dass dem Vertragspartner dadurch ein Rücktrittsrecht zustünde. Gegenüber Verbrauchern im iSd KSchG sind die Waschbetriebe Graz verpflichtet, gegebenenfalls die Preise bei Änderungen der ihrer Kalkulation zugrundeliegenden Kostengrundlagen auch nach unten zu ermäßigen.
ZAHLUNG
- Soweit keine gegenteilige schriftliche Vereinbarung getroffen wird, sind sämtliche Leistungen an Verbraucher iSd KSchG von diesen sofort in Bar inklusive Umsatzsteuer zu bezahlen. Rechnungen an Unternehmer sind sofort nach Zugang der Rechnung netto sowie ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Die Waschbetriebe Graz sind nach eigenem Ermessen zur Teilrechnungslegung berechtigt. Über ihr Verlangen hat der Vertragspartner eine entsprechende Vorauszahlung zu leisten.
- Ein Skontoabzug ist nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig. Wenn der Vertragspartner bei vereinbarter Teilzahlung auch nur eine Teilzahlung innerhalb der für einen Skontoabzug vereinbarten Frist nicht erbringt, verliert er seinen Skontoabzug nicht nur hinsichtlich der jeweiligen Teilzahlung, sondern auch hinsichtlich aller bereits geleisteten und noch später zu leistenden Zahlungen. Allfällige dem Vertragspartner gewährte Rabatte stehen unter der aufschiebenden Bedingung der fristgerechten und vollständigen Zahlung.
- Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners, sind die Waschbetriebe Graz unabhängig von einem Verschulden des Vertragspartners nach eigenem Ermessen dazu berechtigt, Leistungen bis zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung zurückzubehalten oder zu verweigern, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder – auch abweichend von den individuell vereinbarten Zahlungsbedingungen – Vorauskassa, Barzahlung oder eine andere geeignete teilweise oder vollständige Sicherheitsleistung zu verlangen. Weigert sich der Vertragspartner, dem Verlangen nach Sicherheitsleistung zu entsprechen, steht es uns ebenfalls frei, ohne weitere Voraussetzungen unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner, dem aus unserem Rücktritt keine wie immer gearteten Ersatzansprüche zustehen, ist in diesem Falle verpflichtet, unsere tatsächlich entstandenen Aufwendungen zur Gänze zu ersetzen.
- Der Vertragspartner ist bei jedem Zahlungsverzug dazu verpflichtet, den Waschbetrieben Graz alle im Zusammenhang mit der Einbringung offener Rechnungsbeträge entstehenden Kosten (insbesondere Mahn-, Inkasso-, Erhebungs-, Auskunfts- und Anwaltskosten) zu ersetzen, sowie Verzugszinsen in Höhe von 1,2 % pro Monat zu bezahlen.
- An die Waschbetriebe Graz geleistete Zahlungen sind ohne Rücksicht auf eine gegenteilige Widmung durch den Vertragspartner zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und danach auf unsere jeweils älteste fällige Forderung anzurechnen.
- Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung zur Gänze, sondern nur hinsichtlich eines angemessenen Teiles zurückzubehalten. Bieten die Waschbetriebe Graz dem Vertragspartner eine angemessene Sicherstellung an, so entfällt auch dieses Recht zur teilweisen Zurückbehaltung bzw. Zahlungsverweigerung.
- Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner mit Gegenansprüchen, welcher Art immer, ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder wurden von den Waschbetrieben Graz ausdrücklich schriftlich anerkannt.
- Gegen die Waschbetriebe Graz gerichtete Forderungen dürfen vom Vertragspartner ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht an Dritte abgetreten werden.
GEWÄHRLEISTUNG / HAFTUNG / SCHADENERSATZ
- Die Kraftfahrzeugreinigung erfolgt ausschließlich unter Zugrundelegung der nachfolgenden Bedingungen:
- Einfahrt nur nach Aufforderung des Personals.
- Der Benutzer der Waschanlage ist verpflichtet, das Personal rechtzeitig (vorab) auf Umstände aufmerksam zu machen, die die Gefahr einer Beschädigung des Fahrzeuges in der Wachanlage nahelegen.
- Eine Haftung für die Beschädigungen der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie beispielsweise Antennen, Zusatzscheinwerfer, Zierleisten, Spiegel usw. sowie die dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen.
- Das Reinigen mit selbst mitgebrachten Reinigungsmitteln erfolgt auf eigene Gefahr und bedarf der Zustimmung der Waschbetriebe Graz.
- Der Vertragspartner ist zur sofortigen Überprüfung der von den Waschbetrieben Graz erbrachten Leistungen verpflichtet. Ersatzansprüche für Schäden können nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden noch vor dem Verlassen des Grundstückes dem zuständigen Anlagenleiter mitgeteilt worden ist.
- Die Waschbetriebe Graz sind in jedem Fall berechtigt, etwaige Mängel nach ihrer Wahl durch Verbesserung oder Austausch binnen angemessener Frist zu beheben. Ein Anspruch auf Preisminderung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Im Falle einer Mängelbehebung die Waschbetriebe Graz tritt keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist ein.
- Behebt der Vertragspartner innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Mangel selbst, haben die Waschbetriebe Graz für die dadurch entstandenen Kosten nur dann aufzukommen, wenn sie dieser Verbesserung durch den Vertragspartner zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben.
- Die Waschbetriebe Graz haften nicht für Schäden, die aufgrund gebrauchsbedingter Abnützung, unrichtiger Benützung oder außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegender Umstände entstehen.
- Die Inanspruchnahme der Waschbetriebe Graz aus dem Titel des Schadenersatzes ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Vertragspartner zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren jedenfalls nach Ablauf eines Jahres nach Leistungserbringung.
- Ist das Erbringen der vereinbarten Leistung aufgrund von Umständen, welche in der Sphäre des Vertragspartners liegen, nicht möglich, entbindet ihn dies nicht von seiner vertraglichen Zahlungsverpflichtung.
- Eine Haftung der Waschbetriebe Graz für Folgeschäden, insbesondere für Verdienstentgang, Schäden aus Betriebsunterbrechung sowie daraus resultierender Schadensersatzansprüche, besteht nicht.
- Weiters haften die Waschbetriebe Graz nicht für Schäden, die sich aus einer falschen Anweisung bzw. Auskunft oder einem unterlassenen Hinweis des Vertragspartners ergeben.
- Die Kraftfahrzeugreinigung erfolgt ausschließlich unter Zugrundelegung der nachfolgenden Bedingungen:
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE TANKINNENREINIGUNG VON KRAFTFAHRZEUGEN
- Allen beauftragten Tank(wagen)reinigungsleistungen im Rahmen gegenwärtiger und/oder zukünftiger Geschäftsbeziehungen mit den Waschbetrieben Graz liegen die folgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch die Waschbetriebe Graz ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
- Der Reinigungsauftrag basiert ausschließlich auf den Angaben des Auftraggebers. Sofern keine schriftlichen Vorbehalte vor Auftragserteilung durch den Auftraggeber erfolgen ist jeder Fahrer bzw. Disponent/Sachbearbeiter eines LKWs bzw. LKW-Zuges, eines Containers oder eines sonstigen zu reinigenden Behältnisses zur Auftragserteilung namens des Halters bzw. Eigentümers des Fahrzeuges bzw. Behältnisses berechtigt.
- Jeder Auftraggeber ist verpflichtet die Vorladungen des Behältnisses richtig und vollständig zu benennen, sowie die Art und das Ausmaß der Reinigung so anzugeben, dass diese nach Durchführung dieser Arbeiten den für den Auftraggeber gültigen Anforderungen und/oder gesetzlichen Verpflichtungen entspricht. Ohne derartige Vorgaben leisten die Waschbetriebe Graz sach- und fachgerechte Reinigung nach geringsten technischen und gesetzlichen Anforderungen.
- Die Waschbetriebe Graz sind berechtigt bei nicht vollständig geleerten Behältern die Innenreinigung ohne weitere Angabe von Gründen zu verweigern.
- Nach Durchführung und Übernahme des gereinigten Behältnisses ist der gegenständliche Auftrag erfüllt. Allfällige Mängel der Reinigung sind, bei sonstigem Anspruchsverlust, unverzüglich zu rügen und ausschließlich durch neuerliche Reinigung (Verbesserung) zu beheben. Der Auftraggeber hat, wenn ein derartiger Mangel gerügt wird, das Behältnis, LKW, etc. umgehend wieder zur Reinigungsanlage zu bringen.
- Die Waschbetriebe Graz haften nicht für fehlenden Reinigungserfolg, der auf unvollständige bzw. unrichtige Angaben des Auftraggebers zurückzuführen ist. Im Übrigen stehen die Waschbetriebe Graz lediglich für die technisch und fachlich korrekte Durchführung der Reinigungsleistung, nicht aber für einen bestimmten Reinigungserfolg ein. Soweit nichts Anderes schriftlich festgelegt bestätigen die Waschbetriebe Graz Sauberkeit nur insoweit, dass keine Rückstände oder Geruch des letzten Ladegutes bzw. Reinigungsmittels durch augenscheinliche Inspektion vom Domdeckel aus, festgestellt werden konnte. Die Haftung für die Reinigung von Teilen, die nicht eingesehen werden können, wird zur Gänze ausgeschlossen (z.B. nicht einsehbare Kesselteile, Ein- und Auslaufrohre, Schläuche, Pumpen, Luftleitungen, Tankauslaufstützen, Sammelrohre, etc.). Bei unlegierten Stahltanks ist das Auftreten von Flugrost möglich und stellt keinen Mangel dar. Sollte eine Nachreinigung trotz ordnungsgemäßer Durchführung der beauftragten Reinigung erforderlich sein, so ist diese vom Auftraggeber zu entlohnen. Die Waschbetriebe Graz haften im Übrigen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Schadenersatzansprüche sind jedenfalls mit dem 15-fachen des Reinigungsentgeltes der Höhe nach begrenzt.
FORCE MAJEURE (HÖHERE GEWALT)
- Die Waschbetriebe Graz sind berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten soweit einzustellen, wie diese Erfüllung durch Umstände unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird, die nicht vom Willen der Waschbetriebe Graz abhängig sind. Darunter fallen insbesondere, jedoch nicht nur Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie beispielsweise Brand, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Naturkatastrophen oder extreme Naturereignisse, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Epidemien und Pandemien, rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen usw. Dies gilt auch dann, wenn derartige unvorhergesehene Hindernisse und Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Waschbetriebe Graz werden dem Vertragspartner unverzüglich eine Stellungnahme, über Beginn und Ursache sowie, so weit wie möglich, über die zu erwartenden Auswirkungen und Dauer der Verzögerung übermitteln.
- Termine und Fristen, die durch das Einwirken der genannten Umstände nicht eingehalten werden können, werden mindestens um die Dauer des Hinderungsgrundes verlängert. Nach Wegfall des Hindernisses sind zwischen den Vertragsparteien neue Termine zu vereinbaren.
- Die Waschbetriebe Graz haften dem Vertragspartner nicht für die Folgen von Beeinträchtigungen der Vertragserfüllung, die durch die genannten Umstände verursacht wurden.
DATENSCHUTZ
- Der Schutz der personenbezogenen Daten der Vertragspartner hat für die Waschbetriebe Graz oberste Priorität. Deswegen setzen die Waschbetriebe Graz auf neueste Technologien und treffen strengste Sicherheitsvorkehrungen für den Datenschutz. Die aktuelle Datenschutzinformation zur Nutzung der Waschbetriebe Graz Website ist unter www.waschbetriebe.at/datenschutz aufrufbar.
GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
- Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen – wird die ausschließliche Zuständigkeit des am Sitz der Waschbetriebe Graz sachlich in Betracht kommenden Gerichts vereinbart. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
- Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Die Vertragssprache ist Deutsch.
- Sollte eine Bestimmung der vorliegenden AGB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen davon nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist, soweit gesetzlich zulässig, als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten Zweck nach Maß, Zeit, Ort oder Geltungsbereich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der vorliegenden AGB. Gegenüber Vertragspartnern, die Verbraucher iSd KSchG sind, tritt anstelle der ungültigen Bestimmung eine wirksame Bestimmung, die im Falle von Verbrauchern gesetzlich vorgesehen ist.